Zeugnis, Bescheinigung oder Schulungsnachweis der IHK; Beantragung einer Zweitschrift

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  • Kurzbeschreibung

    Auf Antrag kann eine Zweitschrift des Berufsausbildungszeugnisses oder eine Zweitschrift des Fortbildungszeugnisses ausgestellt werden. Gleiches gilt im Falle einer Namensänderung aufgrund Adoption oder nach dem Transsexuellengesetz (TSG). 

  • Beschreibung

    Zweitschriften von Berufsausbildungszeugnissen und Fortbildungszeugnissen können bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer angefordert werden. Bei der Ausstellung einer Zweitschrift handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Original-Zeugnisses mit dem Vermerk „Zweitschrift“. Eine Zweitschrift ist also kein zweites Original, sondern ersetzt dieses. Eine Zweitschrift kann in folgenden Fällen ausgestellt werden:

    • Fall 1: Das Original ist verlorengegangen oder wurde zerstört.
    • Fall 2: Ihr Name hat sich aufgrund Adoption geändert.
    • Fall 3: Ihr Vorname hat sich nach dem Transsexuellengesetz (TSG) geändert.

    Eine Zweitschrift wird hingegen nicht ausgestellt bei Namensänderung aufgrund von Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie Einbenennung nach § 1618 BGB. Inhaltlich ist eine Zweitschrift mit dem Original im Grunde identisch, jedoch wird das aktuelle Zeugnis-/Bescheinigungs-/Nachweismuster verwendet und ein Zweitschriftenvermerk angebracht.

    Weitere zweckgebundene Bestätigungen über die abgeschlossene Berufsausbildung oder Fortbildung können bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer beantragt werden (z. B. Lehrzeitbestätigung für Rentenzwecke, Bestätigung für Studienzwecke, Beglaubigung)

  • Fristen

    keine

  • Online Verfahren

  • Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.