Luftfahrerschein; Beantragung der Verlängerung, Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder Berechtigung
Kurzbeschreibung
Erlaubnisse für Luftfahrer werden unbefristet erteilt. Darin eingetragene Berechtigungen sind in der Regel jedoch befristet und müssen regelmäßig verlängert werden.
Beschreibung
Erlaubnisse für Segelflugzeug- und Ballonpiloten werden unbefristet erteilt. Die Rechte dieser Erlaubnisse dürfen allerdings nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.
Erlaubnisse für Motorflugzeugführer und Hubschrauberführer werden ebenfalls unbefristet erteilt. Darin eingetragene Berechtigungen sind jedoch in der Regel befristet und müssen verlängert werden. Für die Verlängerung gelten je nach Berechtigung unterschiedliche Anforderungen.Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
- Fliegerärztliche Tauglichkeit
- Charakterliche Zuverlässigkeit
Fachliche Voraussetzungen
Je nach Erlaubnis und Berechtigung Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Schulungsflügen mit Fluglehrer oder Prüfer oder eine Befähigungsüberprüfung mit einen anerkannten Prüfer.Fristen
Die Verlängerung von Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit vorzunehmen. Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann ggf. nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
Formulare
- Antrag auf Erweiterung der Lizenz LAPL(A) auf eine andere Luftfahrzeugklasse
- Antrag auf Erweiterung der Lizenz PPL(A) auf eine andere Flugzeugklasse oder ein anderes Flugzeugmuster (keine Hochleistungsflugzeuge)
- Antrag auf Erweiterung der Lizenz PPL(H) auf ein anderes Hubschraubermuster
- Antrag auf Erweiterung einer Lizenz für Ballonpiloten gemäß BFCL.150 VO(EU) 2018/395
- Erweiterung einer Lizenz SPL um TMG-, Segelflug-Rechte
- Pilotenlizenz Beantragung Neuerstellung - Erklärung
Online Verfahren
Kosten
ca. 35,00 bis 80,00 EURRechtsgrundlagen
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)