Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung
Kurzbeschreibung
Wenn ein Träger einer Kindertageseinrichtung eine pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft ohne anerkannten Abschluss einstellen möchte, muss eine Personalzustimmung beantragt werden.Beschreibung
Pädagogische Fachkräfte sind Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird.
Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
Neben diesen Berufsabschlüssen wurde für weitere Abschlüsse per Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27.12.2023; Az. V4/6000.01-1/684) i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 1 Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) die Zustimmung zur Tätigkeit als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft im förderrechtlichen Sinne erteilt. Die Allgemeinverfügung ist im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist oder für deren Abschluss die Zustimmung per Allgemeinverfügung nicht erteilt wurde, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.
Voraussetzungen
Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, kann keine der folgenden Abschlüsse vorweisen:
- staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher
- staatlich geprüfte Kinderpflegerin / staatlich geprüfter Kinderpfleger
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge (Diplom/B.A.)
- Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)
- Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen / Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A.
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger
- eine in Nr. 1 oder Nr. 3 der Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des StMAS vom 27. Dezember 2023; Az. V4/6000.01-1/684) genannten Qualifikationen.
Fristen
keineOnline Verfahren
Spezielle Hinweise für - Stadt FriedbergKosten
keineRechtsgrundlagen
- § 16 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG)
- Vollzug der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG); Anrechenbarkeit erworbener Qualifikationen im Anstellungsschlüssel (§ 17 AVBayKiBiG) sowie im Rahmen der Anforderungen an pädagogische Fachkräfte in der Großtagespflege (Art. 9 Abs. 2, Art. 20a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG)
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